§ 13 Erteilen von förmlichen Anerkennungen
Ob der Disziplinarvorgesetzte die vorbildliche Pflichterfüllung oder die hervorragende Einzeltat mit einer förmlichen Anerkennung oder mit einer Auszeichnung anderer Art würdigt, liegt in seinem pflichtgemäßen Ermessen. Abs. 1 gibt ihm für diese zu treffende Entscheidung Richtlinien an die Hand. Eine förmliche Anerkennung ist nur bei besonderer Leistung gerechtfertigt. Daher ist bei der Erteilung ein strenger Maßstab anzulegen. Dadurch wird verhindert, dass eine förmliche Anerkennung bereits dann ausgesprochen wird, wenn z. B. ein Soldat seinen Dienst ohne Beanstandungen verrichtet hat oder weil er als 1000. Fahrschüler im Bataillon die Fahrerlaubnisprüfung der Bundeswehr bestanden hat. Der Soldat soll seiner Persönlichkeit nach der förmlichen Anerkennung würdig sein. Das ist er grundsätzlich nur bei einwandfreier dienstlicher und außerdienstlicher Führung. Er kann seine Dienstpflichten nicht vorbildlich erfüllen, wenn er gelegentlich oder gar öfter disziplinar negativ in Erscheinung tritt. Dagegen kann ein solcher Soldat wegen einer hervorragenden Einzeltat eine förmliche Anerkennung erhalten, da es sich bei Abs. 1 S. 2 um eine Sollvorschrift handelt. Schließlich soll die förmliche Anerkennung auch den Kameraden gegenüber gerechtfertigt sein.
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