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§ 13 Erteilen von förmlichen Anerkennungen

Ob der Disziplinarvorgesetzte die vorbildliche Pflichterf�llung oder die hervorragende Einzeltat mit einer f�rmlichen Anerkennung oder mit einer Auszeichnung anderer Art w�rdigt, liegt in seinem pflichtgem��en Ermessen. Abs. 1 gibt ihm f�r diese zu treffende Entscheidung Richtlinien an die Hand. Eine f�rmliche Anerkennung ist nur bei besonderer Leistung gerechtfertigt. Daher ist bei der Erteilung ein strenger Ma�stab anzulegen. Dadurch wird verhindert, dass eine f�rmliche Anerkennung bereits dann ausgesprochen wird, wenn z. B. ein Soldat seinen Dienst ohne Beanstandungen verrichtet hat oder weil er als 1000. Fahrsch�ler im Bataillon die Fahrerlaubnispr�fung der Bundeswehr bestanden hat. Der Soldat soll seiner Pers�nlichkeit nach der f�rmlichen Anerkennung w�rdig sein. Das ist er grunds�tzlich nur bei einwandfreier dienstlicher und au�erdienstlicher F�hrung. Er kann seine Dienstpflichten nicht vorbildlich erf�llen, wenn er gelegentlich oder gar �fter disziplinar negativ in Erscheinung tritt. Dagegen kann ein solcher Soldat wegen einer hervorragenden Einzeltat eine f�rmliche Anerkennung erhalten, da es sich bei Abs. 1 S. 2 um eine Sollvorschrift handelt. Schlie�lich soll die f�rmliche Anerkennung auch den Kameraden gegen�ber gerechtfertigt sein.

Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_01_yt_0013

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