§ 135 Durchführung der Vollstreckung
§ 135 regelt die Vollstreckung von Disziplinarmaßnahmen, die im gerichtlichen Disziplinarverfahren verhängt worden sind. Die Vollstreckung von Disziplinarmaßnahmen, die ein Disziplinarvorgesetzter verhängt hat, bestimmt sich nach den §§ 47 ff.
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