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§ 135 Durchführung der Vollstreckung

§ 135 regelt die Vollstreckung von Disziplinarmaßnahmen, die im gerichtlichen Disziplinarverfahren verhängt worden sind. Die Vollstreckung von Disziplinarmaßnahmen, die ein Disziplinarvorgesetzter verhängt hat, bestimmt sich nach den §§ 47 ff.

Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_01_yt_0135

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