§ 16 Laufbahn
Im BBG a. F. hatte § 16 Abs. 2 keine Entsprechung. Die Pflicht des Dienstherrn zur Feststellung und Mitteilung der Befähigung für die Laufbahn, in die der Bewerber eingestellt werden, wechseln oder versetzt werden soll, wurde damit im BBG neu festgeschrieben. Der Begriff der Laufbahn, der nunmehr in § 16 Abs. 1 verbindlich definiert ist, war ursprünglich in § 2 Abs. 2 BLV a. F. normiert. Der ursprüngliche Laufbahnbegriff unterscheidet sich inhaltlich weitgehend vom aktuellen Verständnis einer Laufbahn i. S.d. BBG und der BLV.
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