• Schreiben Sie uns!
  • Seite empfehlen
  • Druckansicht

§ 16 Laufbahn

Im BBG a. F. hatte § 16 Abs. 2 keine Entsprechung. Die Pflicht des Dienstherrn zur Feststellung und Mitteilung der Befähigung für die Laufbahn, in die der Bewerber eingestellt werden, wechseln oder versetzt werden soll, wurde damit im BBG neu festgeschrieben. Der Begriff der Laufbahn, der nunmehr in § 16 Abs. 1 verbindlich definiert ist, war ursprünglich in § 2 Abs. 2 BLV a. F. normiert. Der ursprüngliche Laufbahnbegriff unterscheidet sich inhaltlich weitgehend vom aktuellen Verständnis einer Laufbahn i. S.d. BBG und der BLV.

Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_01_l_0016

Ihr Zugang zur Datenbank "Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht"
  • Sie sind bereits Kunde der Datenbank "Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht" dann melden Sie sich bitte im Kundenlogin an.
  • Möchten auch Sie Kunde der Datenbank "Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht" werden, dann bestellen Sie Ihren Zugang noch heute.
Dieses Dokument einzeln kaufen
  • schnell informieren: downloaden und lesen
  • auf Wissen vertrauen: geprüfte Fachinformation als PDF
  • bequem zahlen: Zahlung gegen Rechnung, durch Bankeinzug oder per Kreditkarte
€ 15,41 *) PDF | 11 Seiten

*) inkl. gesetzlicher MwSt.
Infodienst

Stets auf dem Laufenden – mit dem kostenlosen Infodienst!

Ihre E-Mail-Adresse: