§ 20 Unterrichtung, Belehrung und Anhörung des Beamten
Ist es zur Einleitung des behördlichen Disziplinarverfahrens gekommen (M § 17 Rz 56), regelt § 20 Abs. 1 das rechtliche Gehör (Zweck und Bedeutung, s. Rz 2) des betroffenen Beamten (Rz 26 ff.). Abs. 2 S. 1 bis 3 schreibt im Beschleunigungsinteresse (§ 4) zwingend vor, dass – neu für das Bundesdisziplinarrecht (Rechtsentwicklung, s. Rz 4) – dem Beamten Äußerungsfristen als Ausschlussfristen zu setzen sind (dazu Rz 35 ff.), dass nur auf seinen Wunsch hin eine Anhörung zu Beginn des Verfahrens stattfindet (Rz 37) und wie zu verfahren ist, wenn die Äußerungsfrist versäumt oder der Anhörung nicht Folge geleistet wird (Rz 43 ff.). S. 4 regelt die Zustellungsbedürftigkeit von Fristsetzungen und Ladungen (Rz 53). Nach Abs. 3 gilt ein Verwertungsverbot bei fehlerhafter Belehrung (Rz 54 ff.). § 20 Abs. 1 S. 3 hebt zwar darauf ab, dass sich der Beamte eines Bevollmächtigten oder Beistands bedienen kann, das BDG kennt hierfür jedoch – wie ehedem § 40 BDO für die Verteidigung – keine ausdrückliche Vorschrift mehr, so dass § 14 VwVfG i. V. mit § 3 ergänzend gilt (Bevollmächtigte und Beistände, s. Anh. 1 M § 20 Rz 8 ff.). Ebenfalls ist dem BDG eine Vorschrift wie § 19 BDO (betr. Betreuer- bzw. Pflegerbestellung) fremd; bei Verhandlungsunfähigkeit oder Abwesenheit ist darum § 16 VwVfG i. V. mit § 3 anzuwenden (Vertreterbestellung, s. Anh. 2 M § 20 Rz 1, 13).
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