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§ 20 Unterrichtung, Belehrung und Anhörung des Beamten
Ist es zur Einleitung des behördlichen Disziplinarverfahrens nach § 17 Abs. 1 Satz 1 gekommen (M §17 Rn. 56), regelt § 20 Abs. 1 das rechtliche Gehör (Zweck und Bedeutung, s. Rn. 2) des betroffenen Beamten (Rn. 26ff.). So zunächst ist er nach Abs. 1 Satz 1 von der Einleitung des Disziplinarverfahrens zu unterrichten (Unterrichtungspflicht, Rn. 28, 31). Nach Satz 2 ist ihm der Verdacht des Dienstvergehens als Gegenstand des eingeleiteten Verfahrens zu eröffnen (Eröffnungspflicht, Rn. 32), auch ist er nach Satz 3 – nicht zuletzt – über seine Verfahrensrechte zu belehren (Belehrungspflicht, Rn. 33ff.). Abs. 2 Satz 1 schreibt im Beschleunigungsinteresse (§ 4) zwingend vor, dass – neu für das Bundesdisziplinarrecht (Rechtsentwicklung, s. Rn. 4) – dem Beamten Äußerungsfristen zu setzen sind (dazu Rn. 35ff.), Satz 2, dass nur auf seinen Wunsch hin eine Anhörung zu Beginn des Verfahrens stattfindet (Rn. 37) und Satz 3, wie zu verfahren ist, wenn die Äußerungsfrist versäumt oder der Anhörung nicht Folge geleistet wird (Rn. 43ff.). Satz 4 regelt die Zustellungsbedürftigkeit von Fristsetzungen und Ladungen (Rn. 53). Nach Abs. 3 gilt ein Verwertungsverbot bei unterbliebener oder fehlerhafter Eröffnung oder Belehrung (Rn. 54ff.).
Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_02_m_0020
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