Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht

§ 20 Wahlvorschläge

Die Vorschrift regelt das Wahlvorschlagsrecht und wird ergänzt durch die Bestimmungen der nach § 115 erlassenen Wahlordnung (BPersVWO; nachfolgend kurz WO), insbesondere §§ 7–10 WO.

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