§ 21 Bestellung des Wahlvorstands durch den Personalrat
Die regelmäßige Bestellung des Wahlvorstandes war zunächst in § 17 PersVG 1955 geregelt (Bestellung durch den Personalrat in Abs. 1, bei Untätigkeit durch Personalversammlung in Abs. 2), wobei die Vorlauffristen sechs bzw. vier Wochen zum Ablauf der Amtszeit betrugen. Aus § 17 PersVG 1955 wurde § 20 F. 1974 entwickelt mit wesentlichen Änderungen. Die Fristen für die Bestellung des Wahlvorstandes wurden um jeweils zwei Wochen verlängert (acht statt sechs Wochen in Abs. 1 und sechs statt vier Wochen in Abs. 2). Der 1974 eingeführte Abs. 1 S. 3 gab den in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften das Recht, einen Beauftragten zu entsenden, der an den Sitzungen des Wahlvorstandes mit beratender Stimme teilnehmen darf.
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