Stets auf dem Laufenden – mit dem kostenlosen Infodienst!
§ 21 Bestellung des Wahlvorstands durch den Personalrat
Die regelmäßige Bestellung des Wahlvorstandes war zunächst in § 17 PersVG 1955 geregelt (Bestellung durch den Personalrat in Abs. 1, bei Untätigkeit durch Personalversammlung in Abs. 2), wobei die Vorlauffristen sechs bzw. vier Wochen zum Ablauf der Amtszeit betrugen. Aus § 17 PersVG 1955 wurde § 20 F. 1974 entwickelt mit wesentlichen Änderungen. Die Fristen für die Bestellung des Wahlvorstandes wurden um jeweils zwei Wochen verlängert (acht statt sechs Wochen in Abs. 1 und sechs statt vier Wochen in Abs. 2). Der 1974 eingeführte Abs. 1 S. 3 gab den in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften das Recht, einen Beauftragten zu entsenden, der an den Sitzungen des Wahlvorstandes mit beratender Stimme teilnehmen darf.
Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_05_g_0021
- Sie sind bereits Kunde der Datenbank "Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht" dann melden Sie sich bitte im Kundenlogin an.
- Möchten auch Sie Kunde der Datenbank "Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht" werden, dann bestellen Sie Ihren Zugang noch heute.
- schnell informieren: downloaden und lesen
- auf Wissen vertrauen: geprüfte Fachinformation als PDF
- bequem zahlen: Zahlung gegen Rechnung, durch Bankeinzug oder per Kreditkarte