§ 24 Beweiserhebung
Die Vorschrift regelt Grundsätzliches zur Vornahme der Beweiserhebung im behördlichen Disziplinarverfahren. Wie ihre systematische Stellung (Rz 3ff.) zeigt, ist sie nicht abschließend, weil sie speziell durch §§ 25 bis 31 ergänzt wird. Auch wenn § 24 wichtige Maßgaben enthält (Einzelheiten, s. Rz 51 ff.), setzt die Vorschrift weitergehend die Kenntnis zahlreicher Materien des Beweiserhebungsrechts voraus, so die Formen der Beweisaufnahme (Rz 16 ff.) und vor allem auch die Beweisverbotslehre (Rz 22 ff.), im Rahmen derer gerade die Beweiserhebungsverbote (Rz 24ff.) als Grenzen der Beweiserhebung einzuhalten sind. Im Zusammenhang damit stehen Fragen der Beweiswürdigung (Rz 40ff.), deren weitgehend ungeregelte Maßgaben schon bei der Beweisgewinnung im behördlichen Disziplinarverfahren beachtlich sind, wie etwa, wie das Verhalten des Beamten (Rz 45ff.) im Rahmen der Ermittlungen einzuschätzen ist.
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