Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht

§ 24 Beweiserhebung

Die Vorschrift regelt Grunds�tzliches zur Vornahme der Beweiserhebung im beh�rdlichen Disziplinarverfahren. Wie ihre systematische Stellung (Rz 3ff.) zeigt, ist sie nicht abschlie�end, weil sie speziell durch �� 25 bis 31 erg�nzt wird. Auch wenn � 24 wichtige Ma�gaben enth�lt (Einzelheiten, s. Rz 51 ff.), setzt die Vorschrift weitergehend die Kenntnis zahlreicher Materien des Beweiserhebungsrechts voraus, so die Formen der Beweisaufnahme (Rz 16 ff.) und vor allem auch die Beweisverbotslehre (Rz 22 ff.), im Rahmen derer gerade die Beweiserhebungsverbote (Rz 24ff.) als Grenzen der Beweiserhebung einzuhalten sind. Im Zusammenhang damit stehen Fragen der Beweisw�rdigung (Rz 40ff.), deren weitgehend ungeregelte Ma�gaben schon bei der Beweisgewinnung im beh�rdlichen Disziplinarverfahren beachtlich sind, wie etwa, wie das Verhalten des Beamten (Rz 45ff.) im Rahmen der Ermittlungen einzusch�tzen ist.

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