§ 24 Beweiserhebung
Die Vorschrift regelt Grundstzliches zur Vornahme der Beweiserhebung im behrdlichen Disziplinarverfahren. Wie ihre systematische Stellung (Rz 3ff.) zeigt, ist sie nicht abschlieend, weil sie speziell durch 25 bis 31 ergnzt wird. Auch wenn 24 wichtige Magaben enthlt (Einzelheiten, s. Rz 51 ff.), setzt die Vorschrift weitergehend die Kenntnis zahlreicher Materien des Beweiserhebungsrechts voraus, so die Formen der Beweisaufnahme (Rz 16 ff.) und vor allem auch die Beweisverbotslehre (Rz 22 ff.), im Rahmen derer gerade die Beweiserhebungsverbote (Rz 24ff.) als Grenzen der Beweiserhebung einzuhalten sind. Im Zusammenhang damit stehen Fragen der Beweiswrdigung (Rz 40ff.), deren weitgehend ungeregelte Magaben schon bei der Beweisgewinnung im behrdlichen Disziplinarverfahren beachtlich sind, wie etwa, wie das Verhalten des Beamten (Rz 45ff.) im Rahmen der Ermittlungen einzuschtzen ist.
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