• Schreiben Sie uns!
  • Seite empfehlen
  • Druckansicht

§ 24 Beweiserhebung

Die Vorschrift regelt Grundsätzliches zur Vornahme der Beweiserhebung im behördlichen Disziplinarverfahren. Wie ihre systematische Stellung (Rz 3ff.) zeigt, ist sie nicht abschließend, weil sie speziell durch §§ 25 bis 31 ergänzt wird. Auch wenn § 24 wichtige Maßgaben enthält (Einzelheiten, s. Rz 51 ff.), setzt die Vorschrift weitergehend die Kenntnis zahlreicher Materien des Beweiserhebungsrechts voraus, so die Formen der Beweisaufnahme (Rz 16 ff.) und vor allem auch die Beweisverbotslehre (Rz 22 ff.), im Rahmen derer gerade die Beweiserhebungsverbote (Rz 24ff.) als Grenzen der Beweiserhebung einzuhalten sind. Im Zusammenhang damit stehen Fragen der Beweiswürdigung (Rz 40ff.), deren weitgehend ungeregelte Maßgaben schon bei der Beweisgewinnung im behördlichen Disziplinarverfahren beachtlich sind, wie etwa, wie das Verhalten des Beamten (Rz 45ff.) im Rahmen der Ermittlungen einzuschätzen ist.

Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_02_m_0024

Ihr Zugang zur Datenbank "Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht"
  • Sie sind bereits Kunde der Datenbank "Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht" dann melden Sie sich bitte im Kundenlogin an.
  • Möchten auch Sie Kunde der Datenbank "Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht" werden, dann bestellen Sie Ihren Zugang noch heute.
Dieses Dokument einzeln kaufen
  • schnell informieren: downloaden und lesen
  • auf Wissen vertrauen: geprüfte Fachinformation als PDF
  • bequem zahlen: Zahlung gegen Rechnung, durch Bankeinzug oder per Kreditkarte
€ 27,12 *) PDF | 113 Seiten

*) inkl. gesetzlicher MwSt.
Infodienst

Stets auf dem Laufenden – mit dem kostenlosen Infodienst!

Ihre E-Mail-Adresse: