Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht

§ 25 Schutz und Kosten der Wahl

Die Vorschrift geht ursprünglich zurück auf § 21 PersVG 1955. Dessen Abs. 1 begründete in Satz 1 Verbote der Wahlbehinderung und der sittenwidrigen Wahlbeeinflussung und konkretisierte diese in Satz 2 für die Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts. Abs. 2 fasste einige Grundsätze des Wahlverfahrens zusammen, die wegen ihrer besonderen Bedeutung im Gesetz selbst normiert und nicht auf die Wahlordnung ausgelagert wurden. So bestimmte Satz 1 die Verpflichtung der Dienststelle, die sächlichen Kosten der Wahl zu tragen, und sah Satz 2 vor, dass die Ausübung des Wahlrechts, die Teilnahme an den Personalversammlungen zur Wahl eines Wahlvorstandes und die Betätigung im Wahlvorstand keine Minderung der Dienstbezüge oder des Arbeitsentgeltes zur Folge haben darf.

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