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§ 25 Schutz und Kosten der Wahl

Die Vorschrift geht ursprünglich zurück auf § 21 PersVG 1955. Dessen Abs. 1 begründete in Satz 1 Verbote der Wahlbehinderung und der sittenwidrigen Wahlbeeinflussung und konkretisierte diese in Satz 2 für die Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts. Abs. 2 fasste einige Grundsätze des Wahlverfahrens zusammen, die wegen ihrer besonderen Bedeutung im Gesetz selbst normiert und nicht auf die Wahlordnung ausgelagert wurden. So bestimmte Satz 1 die Verpflichtung der Dienststelle, die sächlichen Kosten der Wahl zu tragen, und sah Satz 2 vor, dass die Ausübung des Wahlrechts, die Teilnahme an den Personalversammlungen zur Wahl eines Wahlvorstandes und die Betätigung im Wahlvorstand keine Minderung der Dienstbezüge oder des Arbeitsentgeltes zur Folge haben darf.

Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_05_g_0025

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