§ 29 Ermittlung der gewählten Bewerber
§ 29 wurde ohne inhaltliche Änderungen aus § 29 PersVWO 1955 übernommen. Die Vorschrift wurde jedoch redaktionell neu geordnet, indem der frühere Abs. 1 S. 2 zu Abs. 3 wurde, und dadurch die zuvor notwendige Verweisung in Abs. 2 S. 2 entfallen konnte. Die Vorschrift ist seither nicht geändert worden.
Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_05_h_0029


