§ 30 Zuständigkeit des nächsthöheren Disziplinarvorgesetzten
Grundsätzlich übt der nächste Disziplinarvorgesetzte die Disziplinarbefugnis aus (§ 29 Abs. 1 S. 1). Nach § 30 ist unmittelbar der nächsthöhere Disziplinarvorgesetzte zuständig, wenn der nächste Disziplinarvorgesetzte aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen an der Wahrnehmung seiner Disziplinar- befugnis gehindert ist. Nächsthöherer Disziplinarvorgesetzter im Sinne des § 30 bei Verstößen von Sanitätsoffizieren gegen ihre ärztlichen und damit zusammenhängenden Pflichten (§ 27 Abs. 3) ist der nächsthöhere Sanitätsoffizier. Bei der Zuständigkeit des nächsthöheren Disziplinarvorgesetzten ist zwischen seiner Zuständigkeit kraft Gesetzes (Abs. 1) und durch Meldung (Abs. 2) zu unterscheiden.
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