Startseite » Inhalt » Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Richterrecht und Wehrrecht » § 30 Zuständigkeit des nächsthöheren Disziplinarvorgesetzten
  • Schreiben Sie uns!
  • Seite empfehlen
  • Druckansicht

§ 30 Zuständigkeit des nächsthöheren Disziplinarvorgesetzten

Grundsätzlich übt der nächste Disziplinarvorgesetzte die Disziplinarbefugnis aus (§ 29 Abs. 1 S. 1). Nach § 30 ist unmittelbar der nächsthöhere Disziplinarvorgesetzte zuständig, wenn der nächste Disziplinarvorgesetzte aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen an der Wahrnehmung seiner Disziplinar- befugnis gehindert ist. Nächsthöherer Disziplinarvorgesetzter im Sinne des § 30 bei Verstößen von Sanitätsoffizieren gegen ihre ärztlichen und damit zusammenhängenden Pflichten (§ 27 Abs. 3) ist der nächsthöhere Sanitätsoffizier. Bei der Zuständigkeit des nächsthöheren Disziplinarvorgesetzten ist zwischen seiner Zuständigkeit kraft Gesetzes (Abs. 1) und durch Meldung (Abs. 2) zu unterscheiden.

Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_01_yt_0030

Ihr Zugang zur Datenbank "Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht"
  • Sie sind bereits Kunde der Datenbank "Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht" dann melden Sie sich bitte im Kundenlogin an.
  • Möchten auch Sie Kunde der Datenbank "Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht" werden, dann bestellen Sie Ihren Zugang noch heute.
Dieses Dokument einzeln kaufen
  • schnell informieren: downloaden und lesen
  • auf Wissen vertrauen: geprüfte Fachinformation als PDF
  • bequem zahlen: Zahlung gegen Rechnung, durch Bankeinzug oder per Kreditkarte
€ 10,91 *) PDF | 6 Seiten

*) inkl. gesetzlicher MwSt.
Infodienst

Stets auf dem Laufenden – mit dem kostenlosen Infodienst!

Ihre E-Mail-Adresse: