§ 39 Folgen der Entlassung
§ 39 löste mit Wirkung vom 12.02.2009 den früheren § 34 BBG a. F. ab. Inhaltlich entspricht er im Wesentlichen dem § 34 BBG a. F. In redaktioneller Hinsicht weist er aber einige Änderungen auf. Hinsichtlich der Erlaubnis zur Führung der früheren Amtsbezeichnung mit dem Zusatz „außer Dienst“ („a. D.“) wurde die bisherige Verweisung auf § 81 Abs. 4 BBG a. F. durch eine unmittelbare Regelung im Gesetzestext des § 39 ersetzt. Durch Gesetz vom 06. 03. 2015 (BGBl. I S. 250) ist mit Wirkung vom 14.03.2015 Satz 4 angefügt worden, der eine Delegation der Befugnisse der obersten Dienstbehörde auf nachgeordnete Behörden ermöglicht.
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