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§ 39 Folgen der Entlassung

§ 39 löste mit Wirkung vom 12.2.2009 den bisherigen § 34 BBG a. F. ab. Inhaltlich entspricht er im Wesentlichen dem § 34 BBG a. F. In redaktioneller Hinsicht weist er einige Änderungen auf. Hinsichtlich der Erlaubnis zur Führung der früheren Amtsbezeichnung mit dem Zusatz „außer Dienst“ („a. D.“) wurde die bisherige Verweisung auf § 81 Abs. 4 BBG a. F. durch eine unmittelbare Regelung im Gesetzestext des § 39 ersetzt.

Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_01_l_0039

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