Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht

§ 42 Widerspruchsbescheid

Nach Durchführung des Widerspruchsverfahrens nach § 41, wozu auch das Abhilfeverfahren nach § 72 VwGO (§ 3) gehört (s. M § 41 Rn. 73ff.), kommt es (Notwendigkeit, s. Rn. 34) zum Erlass eines Widerspruchsbescheides. Hierfür regelt § 42 allein die Zuständigkeiten (Abs. 1; Rn. 19ff.) und das Verbot der reformatio in peius (Abs. 2 S. 1, Rn. 29); der Vorbehalt des § 35 Abs. 3 (S. 2, s. Rn. 72) stellt lediglich den Vorrang des Abänderungsverfahrens (M § 41 Rn. 13) klar. Für den Erlass desWiderspruchsbescheides im Einzelnen ist in Ermangelung spezieller disziplinarrechtlicher Vorschriften im Übrigen auf die VwGO zurückzugreifen (§ 3).

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