§ 44 Bestellung und Abberufung des ehrenamtlichen Richters
Nach Art. 92 GG ist die rechtsprechende Gewalt „den Richtern“ anvertraut. Das Grundgesetz bestimmt nicht, in welchem Umfang Berufsrichter verwendet werden müssen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund oder zu einem Land stehen und hauptberuflich als Richter tätig sind (BVerfGE 26, 186, 200). Es überlässt die Heranziehung von ehrenamtlichen Richtern dem Ermessen des Gesetzgebers. Der Gesetzgeber hat davon seit je her in großem Umfang Gebrauch gemacht und den ehrenamtlichen Richtern vielfach in den Spruchkörpern ein zahlenmäßiges Übergewicht zuerkannt – etwa in der Kammer für Handelssachen, dem Schöffengericht, der kleinen Strafkammer oder dem Arbeitsgericht. Dies ist verfassungsrechtlich unbedenklich (BVerfGE 14, 56, 73; BVerfGE 26, 186, 200; BVerfGE 27, 312, 319 f.; BVerfGE 29, 125, 147; BVerfGE 42, 206, 208 f.; BVerfGE 54, 159, 167; BVerfG NJW 2008, 2568, 2569 Tz 20; stRspr). Berufsrichter und ehrenamtliche Richter üben gleichberechtigt die rechtsprechende Gewalt aus (§ 1). Das DRiG regelt als Statusgesetz dem Auftrag des Art. 98 Abs. 1 und 3 GG entsprechend nur die Rechtsstellung der in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehenden Berufsrichter, soweit es selbst nichts anderes bestimmt (§ 2).
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