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§ 44 Bestellung und Abberufung des ehrenamtlichen Richters
Nach Art. 92 GG ist die rechtsprechende Gewalt den Richtern anvertraut. Das Grundgesetz bestimmt nicht, in welchem Umfang Berufsrichter verwendet werden mssen, die in einem ffentlich-rechtlichen Dienstverhltnis zum Bund oder zu einem Land stehen und hauptberuflich als Richter ttig sind (BVerfGE 26, 186, 200). Es berlsst die Heranziehung von ehrenamtlichen Richtern dem Ermessen des Gesetzgebers. Der Gesetzgeber hat davon seit je her in groem Umfang Gebrauch gemacht und den ehrenamtlichen Richtern vielfach in den Spruchkrpern ein zahlenmiges bergewicht zuerkannt etwa in der Kammer fr Handelssachen, dem Schffengericht, der kleinen Strafkammer oder dem Arbeitsgericht. Dies ist verfassungsrechtlich unbedenklich (BVerfGE 14, 56, 73; BVerfGE 26, 186, 200; BVerfGE 27, 312, 319 f.; BVerfGE 29, 125, 147; BVerfGE 42, 206, 208 f.; BVerfGE 54, 159, 167; BVerfG NJW 2008, 2568, 2569 Tz 20; stRspr). Berufsrichter und ehrenamtliche Richter ben gleichberechtigt die rechtsprechende Gewalt aus ( 1). Das DRiG regelt als Statusgesetz dem Auftrag des Art. 98 Abs. 1 und 3 GG entsprechend nur die Rechtsstellung der in einem ffentlich-rechtlichen Dienstverhltnis stehenden Berufsrichter, soweit es selbst nichts anderes bestimmt ( 2).
Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_01_t_0044
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