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§ 44 Bestellung und Abberufung des ehrenamtlichen Richters

Nach Art. 92 GG ist die rechtsprechende Gewalt �den Richtern� anvertraut. Das Grundgesetz bestimmt nicht, in welchem Umfang Berufsrichter verwendet werden m�ssen, die in einem �ffentlich-rechtlichen Dienstverh�ltnis zum Bund oder zu einem Land stehen und hauptberuflich als Richter t�tig sind (BVerfGE 26, 186, 200). Es �berl�sst die Heranziehung von ehrenamtlichen Richtern dem Ermessen des Gesetzgebers. Der Gesetzgeber hat davon seit je her in gro�em Umfang Gebrauch gemacht und den ehrenamtlichen Richtern vielfach in den Spruchk�rpern ein zahlenm��iges �bergewicht zuerkannt � etwa in der Kammer f�r Handelssachen, dem Sch�ffengericht, der kleinen Strafkammer oder dem Arbeitsgericht. Dies ist verfassungsrechtlich unbedenklich (BVerfGE 14, 56, 73; BVerfGE 26, 186, 200; BVerfGE 27, 312, 319 f.; BVerfGE 29, 125, 147; BVerfGE 42, 206, 208 f.; BVerfGE 54, 159, 167; BVerfG NJW 2008, 2568, 2569 Tz 20; stRspr). Berufsrichter und ehrenamtliche Richter �ben gleichberechtigt die rechtsprechende Gewalt aus (� 1). Das DRiG regelt als Statusgesetz dem Auftrag des Art. 98 Abs. 1 und 3 GG entsprechend nur die Rechtsstellung der in einem �ffentlich-rechtlichen Dienstverh�ltnis stehenden Berufsrichter, soweit es selbst nichts anderes bestimmt (� 2).

Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_01_t_0044

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