Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht

§ 48 Eintritt in den Ruhestand

Das DRiG regelt neben der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit (§ 34) auch den Eintritt in den Ruhestand bei Erreichen einer gesetzlichen Altersgrenze, jedoch nur für Richter auf Lebenszeit im Bundesdienst (vgl. für Richter im Landesdienst § 76 Abs. 1). Für Bundesverfassungsrichter als zur Zeit einzige Richter auf Zeit gilt ohnehin die besondere Regelung des § 4 Abs. 3 BVerfGG, für Richter kraft Auftrags, die anders als Richter auf Probe bei Gerichten des Bundes tätig sein können (vgl. T § 13 Rz 5, T § 16 Rz 2), scheidet ein Eintritt in den Ruhestand bei Erreichen der Altersgrenze aus (§ 23 i. V. m. § 21 Abs. 2 Nr. 5; vgl. T § 23 Rz 2, 3; T § 21 Rz 21).

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