• Schreiben Sie uns!
  • Seite empfehlen
  • Druckansicht

§ 48 Eintritt in den Ruhestand

Das DRiG regelt neben der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit (§ 34) auch den Eintritt in den Ruhestand bei Erreichen einer gesetzlichen Altersgrenze, jedoch nur für Richter auf Lebenszeit im Bundesdienst (vgl. für Richter im Landesdienst § 76 Abs. 1). Für Bundesverfassungsrichter als zur Zeit einzige Richter auf Zeit gilt ohnehin die besondere Regelung des § 4 Abs. 3 BVerfGG, für Richter kraft Auftrags, die anders als Richter auf Probe bei Gerichten des Bundes tätig sein können (vgl. T § 13 Rz 5, T § 16 Rz 2), scheidet ein Eintritt in den Ruhestand bei Erreichen der Altersgrenze aus (§ 23 i. V. m. § 21 Abs. 2 Nr. 5; vgl. T § 23 Rz 2, 3; T § 21 Rz 21).

Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_01_t_0048

Ihr Zugang zur Datenbank "Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht"
  • Sie sind bereits Kunde der Datenbank "Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht" dann melden Sie sich bitte im Kundenlogin an.
  • Möchten auch Sie Kunde der Datenbank "Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht" werden, dann bestellen Sie Ihren Zugang noch heute.
Dieses Dokument einzeln kaufen
  • schnell informieren: downloaden und lesen
  • auf Wissen vertrauen: geprüfte Fachinformation als PDF
  • bequem zahlen: Zahlung gegen Rechnung, durch Bankeinzug oder per Kreditkarte
€ 15,41 *) PDF | 12 Seiten

*) inkl. gesetzlicher MwSt.
Infodienst

Stets auf dem Laufenden – mit dem kostenlosen Infodienst!

Ihre E-Mail-Adresse: