Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht

§ 61 Wahrnehmung der Aufgaben, Verhalten und Erscheinungsbild

Die durch das DNeuG neugefassten und an die geschlechtergerechte Sprache angepassten Pflichtentatbestände in § 61 Abs. 1 Satz 1 bis 3 entsprechen inhaltlich dem bisherigen § 54 BBG a. F. Mit der Neuformulierung in § 61 Abs. 1 Satz 1 „mit vollem persönlichem Einsatz“ wurde die Norm in die Zeit gestellt und dem heutigen Verständnis des Amtswalterverhältnisses Rechnung getragen. Diese Wortwahl soll verdeutlichen, dass durch den Eintritt in das Beamtenverhältnis die durch die Verfassung geschützte persönliche Rechtsstellung in dem Umfang erhalten bleibt, in dem nicht durch das Dienst- und Treueverhältnis Einschränkungen geboten sind. Auch soll dadurch die Eigenverantwortlichkeit der Beamtinnen und Beamten stärker betont werden (BTDrucks. 16/7076, S. 115). Weiter ist durch das DNeuG in § 61 Abs. 2 die Pflicht der Beamtinnen und Beamten zur Fortbildung normiert worden.

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