§ 74 Verfahren der Einigungsstelle
Die Vorschrift beinhaltet Vorgaben für das Verfahren und die Entscheidung der Einigungsstelle. Dabei handelt es sich nicht um eine verfahrensrechtliche Vollregelung. Vielmehr wird nur für einzelne, vom Gesetzgeber für wesentlich erachtete Punkte eine Regelung getroffen. So bestimmt Abs. 1 eine Entscheidungsfrist für die Einigungsstelle (näher dazu Rz 8 ff.). Abs. 2 enthält Vorgaben für die Verhandlung vor der Einigungsstelle (näher dazu Rz 17 ff.). Abs. 3 befasst sich mit der Entscheidung der Einigungsstelle (näher dazu Rz 67 ff.). Abs. 4 stellt Anforderungen an die Beschlussfassung auf (näher dazu Rz 99 ff.). Abs. 5 eröffnet der Einigungsstelle die Möglichkeit der Verhandlung und Beschlussfassung mittels Videooder Telefonkonferenz (näher dazu Rz 127 ff.).
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