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§ 74 Verfahren der Einigungsstelle
Die Vorschrift ersetzt § 69 Abs. 4 S. 2 a. F. (Abs. 1), § 71 Abs. 2 a. F. (Abs. 2), § 71 Abs. 3 S. 1, 2 (Abs. 3 S. 1, 2), § 69 Abs. 4 S. 1 Hs. 2 a. F. (Abs. 3 S. 3), § 71 Abs. 3 S. 3, 4 a. F. (Abs. 4 S. 1, 2) sowie § 71 Abs. 4 S. 1 a. F. (Abs. 4 S. 3). Amtliche Begründung dazu s. BT-Drs 19/ 26820, S. 115.
Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_05_g_0074
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