Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht

§ 79 Ruhen und Erlöschen des Amtes als ehrenamtlicher Richter

Zur Eignung für das Amt des ehrenamtlichen Richters gehört vor allem auch charakterliche Zuverlässigkeit und moralische Integrität. Fehlt es daran, erlischt das Amt. Solange ernste Zweifel daran bestehen, ruht es. Dem ehrenamtlichen Richter, über dessen Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer noch nicht endgültig entschieden ist, soll ein möglicher Gewis- senskonflikt erspart bleiben; auch erscheint es sachlich nicht gerechtfertigt, dass Soldaten, die den Wehrdienst aus Gewissensgründen ablehnen, zum Richter über Dienstpflichtverletzungen anderer Soldaten berufen werden (BTDrucks. VI/1834 S. 51). Die Erlöschensgründe des Abs. 2 Nr. 3 bis 5 ergeben sich folgerichtig aus anderen gesetzlichen Regelungen (§ 74 Abs. 2 S. 1, § 75 Abs. 2 und 3 S. 1). Die Gründe des Ruhens und Erlöschens sind in § 79 abschließend aufgeführt. Der Kammervorsitzende stellt in entsprechender Anwendung von § 74 Abs. 4 S. 1 das Ruhen oder Erlöschen des Amtes fest. Diese Entscheidung ist unanfechtbar (BVerwG NZWehrr 1972, 230).

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