Startseite » Inhalt » Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Richterrecht und Wehrrecht » § 79 Ruhen und Erlöschen des Amtes als ehrenamtlicher Richter
  • Schreiben Sie uns!
  • Seite empfehlen
  • Druckansicht

§ 79 Ruhen und Erlöschen des Amtes als ehrenamtlicher Richter

Zur Eignung für das Amt des ehrenamtlichen Richters gehört vor allem auch charakterliche Zuverlässigkeit und moralische Integrität. Fehlt es daran, erlischt das Amt. Solange ernste Zweifel daran bestehen, ruht es. Dem ehrenamtlichen Richter, über dessen Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer noch nicht endgültig entschieden ist, soll ein möglicher Gewis- senskonflikt erspart bleiben; auch erscheint es sachlich nicht gerechtfertigt, dass Soldaten, die den Wehrdienst aus Gewissensgründen ablehnen, zum Richter über Dienstpflichtverletzungen anderer Soldaten berufen werden (BTDrucks. VI/1834 S. 51). Die Erlöschensgründe des Abs. 2 Nr. 3 bis 5 ergeben sich folgerichtig aus anderen gesetzlichen Regelungen (§ 74 Abs. 2 S. 1, § 75 Abs. 2 und 3 S. 1). Die Gründe des Ruhens und Erlöschens sind in § 79 abschließend aufgeführt. Der Kammervorsitzende stellt in entsprechender Anwendung von § 74 Abs. 4 S. 1 das Ruhen oder Erlöschen des Amtes fest. Diese Entscheidung ist unanfechtbar (BVerwG NZWehrr 1972, 230).

Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_01_yt_0079

Ihr Zugang zur Datenbank "Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht"
  • Sie sind bereits Kunde der Datenbank "Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht" dann melden Sie sich bitte im Kundenlogin an.
  • Möchten auch Sie Kunde der Datenbank "Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht" werden, dann bestellen Sie Ihren Zugang noch heute.
Dieses Dokument einzeln kaufen
  • schnell informieren: downloaden und lesen
  • auf Wissen vertrauen: geprüfte Fachinformation als PDF
  • bequem zahlen: Zahlung gegen Rechnung, durch Bankeinzug oder per Kreditkarte
€ 8,24 *) PDF | 3 Seiten

*) inkl. gesetzlicher MwSt.
Infodienst

Stets auf dem Laufenden – mit dem kostenlosen Infodienst!

Ihre E-Mail-Adresse: