§ 84 Bindung an tatsächliche Feststellungen anderer Entscheidungen
§ 84 regelt für das gerichtliche Disziplinarverfahren (für das Verfahren des Disziplinarvorgesetzten gilt korrespondierend § 34, s. Yt § 34) die Bindung an tatsächliche Feststellungen eines sachgleichen und rechtskräftigen Urteils im Straf- oder im Bußgeldverfahren (Abs. 1: absolute Bindung mit gerichtlicher Lösungsmöglichkeit; Rz 10 ff.) sowie an Feststellungen, die „in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren“ getroffen wurden (Abs. 2: relative Bindung, s.Rz14ff.).
Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_01_yt_0084


