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§ 84 Bindung an tatsächliche Feststellungen anderer Entscheidungen
Die Vorschrift gilt i. d. F. des § 87 WDO 2025 (Yd 340) und wird unter der Kennzahl Yw § 87 erläutert (s. dort).
Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_01_yt_0084
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