Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht

§ 87 Unzulässigkeit der Verhaftung

§ 87 bringt den Rechtsgedanken zum Ausdruck, dass aus disziplinarrechtlichen Gründen eine Verhaftung des Soldaten im gerichtlichen Disziplinarverfahren unzulässig ist. Sind damit Zweck und Bedeutung aufgezeigt (Rz 2), bedarf es der systematischen Verortung der Vorschrift innerhalb und außerhalb der WDO (Rz 3 ff.), auch um zu erhellen, inwiefern denn doch auf einen Soldaten Zwang ausgeübt werden darf. Die Rechtsentwicklung (Rz 9) zeigt eine Nähe der WDO zur früheren BDO (Rz 11), wobei beiden Gesetzen das Regelungsanliegen gemeinsam ist, klarzustellen, dass bei sonst vorhandener StPO-Orientierung (§ 91) das Verhaftungsrecht der StPO disziplinarrechtlich nicht gilt. Fehlt es für das BDG an einer solchen Orientierung, kann das neue Beamtendisziplinargesetz für § 87 vergleichend außer Betracht bleiben (Rz 13).

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