Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht

§ 89 Zeuginnen und Zeugen sowie Sachverständige

§ 89 entspricht mit redaktionellen Anpassungen an die geschlechtergerechte Sprache dem bisherigen § 86 WDO.

Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_01_yw_0089