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§ 89 Zeuginnen und Zeugen sowie Sachverständige
Die mit „Zeuginnen und Zeugen sowie Sachverständige“ überschriebene Vorschrift deckt diesen Themenbereich von der Sache her nicht ab. Das Recht dieser Beweismittel wird von der WDO vielmehr im Rückgriff auf die StPO (§ 94 Abs. 1) vorausgesetzt (systematische Einbindung, s. Rn. 5 ff.); nur spärliche WDO-Vorschriften (zu diesen Rn. 4) sprechen, wie §89, Einzelfragen im Zusammenhang mit Zeugen und Sachverständigen an.
Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_01_yw_0089
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