§ 98 (Wahlgrundsätze und Gruppenprinzip)
Die Vorschrift ging in Abs. 1–3 zurück auf § 84 PersVG 1955. § 98 F. 1974 übernahm diese Regeln zunächst unverändert. Der durch Art. 6 Nr. 8 des Gesetzes vom 24. 6. 1994 (BGBl. I S. 1406) angefügte Abs. 4 spiegelte die bloße Soll-Vorschrift des heutigen § 18 Abs. 2 und nannte neben den Personalvertretungen ausdrücklich die Jugend- und Auszubildendenvertretungen.
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