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§ 98 (Wahlgrundsätze und Gruppenprinzip)
Die Vorschrift entspricht dem § 84 PersVG 1955. Sie enthält für die Länder verbindliches Rahmenrecht (zu der rechtlichen Grundlage und der Tragweite des Rahmenrechts s. K § 94 Rz 3–8), in dem sie die Wahlgrundsätze festlegt und das Gruppenprinzip als tragendes Prinzip des Personalvertretungsrechts auch in den Ländern sicherstellt. § 98 erfasst nach seinem Wortlaut und seiner Zielsetzung alle Personalvertretungen, also auch Stufenvertretungen, Gesamtpersonalräte und Sondervertretungen, wenn das Land ihre Bildung vorgesehen hat (s. K § 95 Rz 18–24 u. 26).
Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_05_k_0098
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