§ 1 (Anwendungsbereich des Gesetzes)
Die Vorschrift wurde ersetzt durch § 1 Abs. 1 n. F.;
zum aktuellen Rechtsstand s. G § 1.
Soweit im Text (oder in Rechtsprechung und Schrifttum) noch Fundstellen in K § 1 benannt werden, wird um Heranziehung der Erläuterungen zur Neufassung des Gesetzes gebeten;
Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_05_k_0001


