Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht

§ 10 Behinderungs-, Benachteiligungs- und Begünstigungsverbot

Die Regelung begründet eine allgemeine Schutznorm („Diskriminierungsverbot“) für alle, die nach diesem Gesetz Aufgaben wahrnehmen oder Befugnisse ausüben. Dazu gehören nicht nur die Mitglieder des Personalrats, sondern z. B. auch die Mitglieder der JAV sowie die Mitglieder der Stufenvertretungen. Ebenso geschützt sind die Mitglieder des Wahlvorstands samt seiner Wahlhelfer sowie die Mitglieder der Einigungsstelle (Gronimus, BPersVG, 9. Aufl. § 10 Rz 1). Für das Verhältnis von Personalvertretung und Dienststelle zueinander stellt sich die Vorschrift als eine Konkretisierung des Gebotes zur vertrauensvollen Zusammenarbeit nach § 2 Abs. 1 dar.

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