§ 101 (Sitzungen, Schweigepflicht und Informationsrecht)
Die Rahmenvorschrift ging zurück auf § 87 PersVG 1955. Entsprechend verpflichtete sodann § 101 F. 1974 den Landesgesetzgeber, die Nichtöffentlichkeit der Sitzungen zu gewährleisten, alle auf dem Gebiet des Personalvertretungsrechts tätigen oder tätig gewordenen Personen zur Verschwiegenheit über bestimmte Vorgänge anzuhalten, die Beachtung dieser Pflicht abzusichern sowie zu gewährleisten, dass den Personalvertretungen bestimmte, für ihre Tätigkeit notwendige Informationen gegeben werden.
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