§ 102 (Amtsdauer, Auflösung und Ausschluß)
Die Vorschrift ging zurück auf § 88 PersVG 1955. Diese Regelung wurde wortgleich überführt in § 102 F. 1974. Dadurch sollten regelmäßige Neuwahlen der Personalvertretungen sichergestellt werden und die Ahndung grober Pflichtverletzungen von Personalvertretungen und einzelnen Mitgliedern den Gerichten vorbehalten bleiben.
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