§ 104 Zusammenarbeit mit dem Personalrat
Die Vorschrift regelt in Ergänzung zu § 103 Aufgaben der Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV). Die Besonderheit dieser Regelung besteht darin, dass die JAV diese ihr obliegenden Aufgaben nicht unmittelbar gegenüber der Dienststelle, sondern vor allem gegenüber dem Personalrat wahrnehmen soll.
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