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§ 104 Zusammenarbeit mit dem Personalrat

Die Vorschrift regelt in Erg�nzung zu � 103 Aufgaben der Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV). Die Besonderheit dieser Regelung besteht darin, dass die JAV diese ihr obliegenden Aufgaben nicht unmittelbar gegen�ber der Dienststelle, sondern vor allem gegen�ber dem Personalrat wahrnehmen soll.

Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_05_g_0104

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