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§ 104 Zusammenarbeit mit dem Personalrat
Die Vorschrift regelt in Ergnzung zu 103 Aufgaben der Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV). Die Besonderheit dieser Regelung besteht darin, dass die JAV diese ihr obliegenden Aufgaben nicht unmittelbar gegenber der Dienststelle, sondern vor allem gegenber dem Personalrat wahrnehmen soll.
Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_05_g_0104
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