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§ 104 Zusammenarbeit mit dem Personalrat

Die Vorschrift regelt in Ergänzung zu § 103 Aufgaben der Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV). Die Besonderheit dieser Regelung besteht darin, dass die JAV diese ihr obliegenden Aufgaben nicht unmittelbar gegenüber der Dienststelle, sondern vor allem gegenüber dem Personalrat wahrnehmen soll.

Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_05_g_0104

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