Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht

� 12 Eingruppierung, � 13 Eingruppierung in besonderen F�llen

Die im Abschnitt III des TVöD/TV-L in den §§ 12 und 13 gesondert behandelte „Eingruppierung“ gehört sachlich zum Komplex „Entgelt“. Denn sie dient lediglich der Ermittlung eines, freilich wesentlichen, Elements des tariflichen Entgeltanspruchs des Beschäftigten: der für das Tabellenentgelt (§ 15) und die davon abhängigen Leistungen maßgeblichen Entgeltgruppe. Diese Hilfsfunktion der Eingruppierung verdeutlicht § 12 in der (eigentlich an den Anfang gehörenden) Aussage des jeweiligen Absatzes 1 Satz 2: „Die/ der Beschäftigte erhält Entgelt nach der Entgeltgruppe, in der sie/er eingruppiert ist.“

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