§ 12 Strukturausgleich
Die Regelungen zum Strukturausgleich für übergeleitete Angestellte entsprechen – mit Ausnahme des unterschiedlichen Bemessungsstichtags und des unterschiedlichen Zahlungsbeginns sowie der mit dem ÄndTV Nr. 2 zum 1.3.2009 angefügten Protokollerklärung betr. Lehrer mit DDR-Ausbildung – vollinhaltlich dem § 12 TVÜ-Bund, in Absatz 7 dem § 12 Abs. 7 TVÜ-VKA. Auf die Erläuterungen bei F § 12 kann daher verwiesen werden.
Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_04_g_0012


