§ 123 Ergänzende Regelungen für die Dienststellen des Bundesnachrichtendienstes
§ 123 hat im BPersVG F. 1974 keine Vorläuferregelung. Eine Neuregelung liegt darin nicht, weil lediglich klargestellt wird, dass die bisherige Rechtslage für Beschlussverfahren im Bereich des Bundesnachrichtendienstes beibehalten wird (Amtliche Begründung dazu s. BT-Drs 19/26820, S. 146).
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