§ 128 Beteiligung bei Kündigungen
Die Vorschrift ersetzte § 108 Abs. 2 F. 1974; Amtliche Begründung dazu s. BT-Drs 19/26820, S. 147. Während das Rahmenrecht des PersVG 1955 noch keine derartige Vorschrift aufwies, ordnete § 108 Abs. 2 BPersVG F. 1974 allgemein auch für Beschäftigte im Landes- oder Kommunaldienst die Unwirksamkeit einer ohne Beteiligung des Personalrats ausgesprochenen Kündigung an. Die Norm bildete damit das Gegenstück für die sachgleiche Regelung für den Bundesdienst in § 79 Abs. 4 BPersVG F. 1974 und reflektierte damit zugleich die zum früheren Recht entwickelte Rechtsprechung der Arbeitsgerichte.
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