Startseite » Inhalt » Personalvertretungsrecht des Bundes und der Länder » § 128 Beteiligung bei Kündigungen
  • Schreiben Sie uns!
  • Seite empfehlen
  • Druckansicht

§ 128 Beteiligung bei Kündigungen

Die Vorschrift ersetzte § 108 Abs. 2 F. 1974; Amtliche Begründung dazu s. BT-Drs 19/26820, S. 147. Während das Rahmenrecht des PersVG 1955 noch keine derartige Vorschrift aufwies, ordnete § 108 Abs. 2 BPersVG F. 1974 allgemein auch für Beschäftigte im Landes- oder Kommunaldienst die Unwirksamkeit einer ohne Beteiligung des Personalrats ausgesprochenen Kündigung an. Die Norm bildete damit das Gegenstück für die sachgleiche Regelung für den Bundesdienst in § 79 Abs. 4 BPersVG F. 1974 und reflektierte damit zugleich die zum früheren Recht entwickelte Rechtsprechung der Arbeitsgerichte.

Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_05_g_0128

Ihr Zugang zur Datenbank "Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht"
  • Sie sind bereits Kunde der Datenbank "Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht" dann melden Sie sich bitte im Kundenlogin an.
  • Möchten auch Sie Kunde der Datenbank "Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht" werden, dann bestellen Sie Ihren Zugang noch heute.
Dieses Dokument einzeln kaufen
  • schnell informieren: downloaden und lesen
  • auf Wissen vertrauen: geprüfte Fachinformation als PDF
  • bequem zahlen: Zahlung gegen Rechnung, durch Bankeinzug oder per Kreditkarte
€ 8,24 *) PDF | 4 Seiten

*) inkl. gesetzlicher MwSt.
Infodienst

Stets auf dem Laufenden – mit dem kostenlosen Infodienst!

Ihre E-Mail-Adresse: