§ 130 Übergangsregelung für bestehende Jugend- und Auszubildendenvertretungen und Personalvertretungen
Die Vorschrift ersetzt § 116 a. F. § 130 enthält die „bundesrechtliche“ Überleitungsregelung der Novelle 2021. Sie ist mit dem Ziel einer unverzüglichen Einführung des neuen Rechts eng gefasst, aber auch aus diesem Grund defizitär (ebenso Baden in: Altvater u. a., BPersVG, 11. Aufl., § 130 Rz 2 ff.).
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